Richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Tragung des wirtschaftlichen Risikos bei der Filmherstellung

Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden GenossenschaftmbH (VDFS) und der VAM (Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH) zugunsten der VAM entschieden. Die VDFS hatte namens der von ihr vertretenen Filmschaffenden (insbesondere Filmregisseure und Filmschauspieler) finanzielle Ansprüche gegenüber der VAM bzw. der von ihr vertretenen Filmproduzenten im Zusammenhang mit gesetzlichen Vergütungsansprüchen (ua Leerkassettenvergütung, integrale Kabelweitersendung) für gesetzlich bewirkte Verlängerungen der allgemeinen urheberrechtlichen Schutzfristen geltend gemacht.

Zur Erinnerung eine kurze Rückblende: Im Jahre 2002 hatte der OGH Filmurhebern zusätzliche finanzielle Ansprüche gegenüber dem Filmhersteller im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwertungsrechten an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken für die Dauer solcher Schutzfristverlängerungen zugestanden. Zu dieser Entscheidung konnte der OGH jedoch nur über den „Umweg“ der Schließung einer von ihm angenommenen (angeblichen) „Lücke“ im Gesetz kommen. Diese „Lückenschließung“ entsprach jedoch schon damals keinesfalls dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers! Zur Vermeidung möglicher weiterer (unberechtigter) „Lückenschließungen“ durch die Rechtsprechung wurde daher das Urheberrechtsgesetz im Rahmen einer sog „authentischen Interpretation“ – nunmehr unmißverständlich – im Zuge der UrhGNovelle 2005 neu formuliert. Der OGH ist nunmehr der von der VAM vertretenen Rechtsansicht gefolgt, dass bereits der historische Gesetzgeber die Vergütungansprüche aufgrund verlängerter Schutzfrist den Filmherstellern zuerkennen wollte. Im Detail waren im Zuge des mehrjährigen Verfahrens eine Reihe komplizierter urheberrechtlicher Fragestellungen durch die Gerichte zu beantworten, auf die hier nicht eingegangen werden soll und kann.

Bemerkenswert – und insoweit richtungsweisend – ist jedoch eine zentrale Feststellung des OGH in seiner Entscheidungsbegründung. Eines der wesentlichen Argumente der VDFS war die Behauptung, dass den Filmproduzenten keinerlei (!) wirtschaftliches Risiko im Rahmen der Herstellung von Filmen treffe. Dieser – für jeden, der mit den tatsächlichen Gegebenheiten der österreichischen Filmbranche näher vertraut ist – unhaltbaren und sachlich durch nichts gerechtfertigten Ansicht hat der OGH nunmehr eine klare Absage erteilt!

Wörtlich stellt der OGH völlig zu Recht fest, „....dass der Filmhersteller (im
Unterschied zum Filmurheber) ein bedeutendes unternehmerisches Risiko allein zu tragen habe, das bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei..... Weiters ist es schwierig, den wirtschaftlichen Erfolg eines Filmvorhabens im Vorhinein abzuschätzen.... „

Vor diesem Hintergrund hatte der OGH die Forderung der VDFS, dass die verfahrensgegenständlichen Erlösansprüche unabhängig davon, ob die Herstellkosten eines Filmes schon refinanziert werden konnten oder nicht, je zur Hälfte zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber aufzuteilen sind, als sachlich nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.

Damit wurde in der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur erstmals – wenn auch für Branchenkenner keineswegs überraschend – ausdrücklich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des österreichischen Filmschaffens, die wirtschaftliche Situation des typischen österreichischen Filmproduzenten, Bezug genommen. Denn trotz Oscar und Goldener Palme sind österreichische Filmproduzenten in wirtschaftlichter Hinsicht nicht mit Hollywood-Produzenten gleichzusetzen.

Keineswegs soll damit den Filmschaffenden ein angemessener und fairer Anspruch auf Beteiligung an den auf Basis ihres – im wahrsten Sinne des Wortes ausgezeichneten – künstlerischen Schaffens erzielten wirtschaftlichen Verwertungserlösen genommen werden! Jegliche Erlösbeteiligung darf aber das gesamte (betriebs)wirtschaftliche, unternehmerische Umfeld, in dem Filmproduktion stattfindet nicht außer Acht lassen. In angemessener Weise ist insbesondere auch auf die wirtschaftliche Situation des Filmherstellers und jener, die die enorm hohen Kosten der Herstellung von Filmen risiko-finanzieren, Bedacht zu nehmen. Richtigerweise ist dabei auch zu berücksichtigen, dass ein Produzent (und die Finanziers) mit den positiven Verwertungsergebnissen eines Filmes die negativen Ergebnisse einer viel größeren Anzahl von wirtschaftlich nicht erfolgreichen Filmen ausgleichen muss: In die von der VDFS geforderte Verrechnung der „windfall profits“ sind demnach zwingend, um einen fairen Ausgleich zu erzielen, auch die „windfall losses“ einzurechnen. Dies erfordert somit auch eine über die bloß Einzelfilmbezogene hinausgehende und längerfristige Beurteilung und Durchrechnung der wirtschaftlichen Ergebnisse eines Produzenten. Jede andere Betrachtung würde an den realen Gegebenheiten des österreichischen Filmschaffens vorbeigehen.

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